einfache Körperverletzung | Strafgesetzbuch
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
E. 2 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten; Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (Art. 383 Abs. 1 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO; BGE 143 IV 5 E. 2.1/2.2). Die Privatklägerin wurde, wie erwähnt, auf die Säumnisfolgen hingewiesen. Eine Nachfrist ist nicht anzusetzen (Lieber, in Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung – StPO, 3. A., 2020, Art. 383 StPO N 4). Ebenso handelt es sich bei Art. 383 Abs. 2 StPO weder um eine Kann-Vorschrift noch ist der Eintritt der Rechtsfolgen einer verspäteten Kautionszahlung an Voraussetzungen geknüpft (OG ZH, Beschluss UE180136-O/U/PFE vom
27. August 2018 E. 3.2). Die Sicherheit war bis 31. Juli 2025 zu leisten, die Privatklägerin bezahlte diese aber unbestrittenermassen erst mit Valuta
E. 6 August 2025, folglich verspätet.
3. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist für die Leistung der Sicherheit erfüllt sind.
a) Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Dem Betroffenen muss es in seiner konkreten Situation unmöglich gewesen sein,
Kantonsgericht Schwyz 4 die fragliche Frist (selbst oder durch einen Dritten) zu wahren. Eine Behauptung ist glaubhaft gemacht, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsache spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 94 StPO N 35 und 18).
b) Die Privatklägerin macht geltend, sie habe beabsichtigt, die Berufung zwecks Deeskalation zwischen den Ehegatten zurückzuziehen, weil noch zwei andere Strafverfahren hängig seien. Deswegen habe sie mit dem Beschuldig- ten am 11. Juli 2025 ein längeres Telefongespräch geführt. Der Beschuldigte habe anlässlich dieses Telefonats in Aussicht gestellt, im Gegenzug das Strafverfahren gegen die Privatklägerin einerseits als auch dasjenige gegen den Zeugen E.________ zurückzuziehen. Sodann habe sie sich während der gesamten ersten Augusthälfte 2025 im Ausland befunden, was das Einreichen eines Gesuchs um Fristwiederherstellung erschwert habe. Nachdem sich ge- zeigt habe, dass der Beschuldigte keine wirkliche Bereitschaft zur Deeskalati- on habe und im Gegenteil weitere Eskalationsschritte unternommen habe, habe sie sich gezwungen gesehen, die Sicherheitsleistung aus dem Ausland dennoch zu leisten, was aber nur mit Valuta 6. August 2025 noch möglich ge- wesen sei. Das Versäumnis beruhe somit nicht auf Nachlässigkeit oder Mut- willen, sondern auf einer vertretbaren Fehleinschätzung im Rahmen eines ernsthaften, aber erfolglosen Einigungsversuchs. Sie habe daraufhin sofort gehandelt und die Sicherheit noch vor ihrer Rückkehr in die Schweiz (am
12. August 2025) geleistet (KG-act. 12).
c) Als Gründe für die verspätete Zahlung der Sicherheit nennt die Privat- klägerin (gescheiterte) Vergleichsgespräche mit dem Beschuldigten sowie den Umstand, dass sie während der ersten Hälfte des Monats August im Ausland weilte. Die Gespräche mit der Gegenseite und der allenfalls beabsichtigte
Kantonsgericht Schwyz 5 Rückzug der Berufung stellen indessen keinen entschuldbaren Grund für die Säumnis dar, denn die anwaltlich vertretene Privatklägerin hätte entweder innert der angesetzten Frist unter Hinweis auf laufende Vergleichsgespräche um eine Fristerstreckung bzw. Ansetzung einer Nachfrist für die Leistung der Sicherheit ersuchen oder aber die Sicherheit einstweilen fristwahrend leisten können. Im letzteren Fall hätte ohne Weiteres zudem eine Mitteilung an die Rechtsmittelinstanz ergehen können, wonach die Parteien Vergleichsge- spräche führen würden, so dass zwecks Vermeidung unnötigen Aufwands das Verfahren einstweilen nicht fortgesetzt worden wäre. Anders gesagt wäre ihr durch die einstweilige fristwahrende Leistung der Sicherheit kein Nachteil ent- standen bzw. hätte sie die Berufung auch zu einem späteren Zeitpunkt noch zurückziehen können. Auch die Auslandabwesenheit vermag die Säumnis nicht zu entschuldigen, zumal die Frist bereits am Donnerstag, 31. Juli 2025 ablief und die Privatklägerin erst ab August im Ausland weilte und schliesslich weder behauptet noch ersichtlich ist, dass sie nicht um den bevorstehenden Fristablauf und die angedrohten Säumnisfolgen gewusst hätte. Die Privatklä- gerin vermag somit nicht darzutun, dass sie an der verspäteten Zahlung der Sicherheit kein Verschulden trifft. Davon abgesehen wurde weder dargelegt noch ist im Übrigen ersichtlich, inwiefern ihr als Privatklägerin aufgrund der versäumten Frist ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst bzw. erwachsen könnte.
4. Zusammenfassend ist das Gesuch um Wiederherstellung der Zahlungs- frist abzuweisen und infolge Fristsäumnis auf die Berufung nicht einzutreten. Auf die Einholung von Stellungnahmen i.S.v. Art. 403 Abs. 2 StPO konnte ver- zichtet werden (vgl. Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 403 StPO N 7 bzw. Fussnote 27 m.H.). Ausgangsgemäss gehen die reduzierten Kosten des Berufungsverfahrens zulasten der Privatklägerin (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Zahlungsfrist für die Sicherheits- leistung wird abgewiesen und es wird auf die Berufung nicht eingetreten.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 800.00 werden der Privatklägerin auferlegt und von den Fr. 4’000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 3’200.00 wird der Privatklägerin aus der Kantonsge- richtskasse nach definitiver Erledigung zurückerstattet.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Maßgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), den Beschuldigten (1/R, inkl. KG-act. 12 und 12/1-2), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst, je inkl. KG- act. 12 und 12/1-2) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten sowie zur Erstattung der Mitteilungen gemäss Dispositivziffer 4 des Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 2. September 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 1. September 2025 STK 2025 23 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister, Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Privatklägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, betreffend einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 12. März 2025, SGO 2024 5);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Mit Anklage vom 13. August 2024 wird der Beschuldigte der einfa- chen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 3 aStGB und der mehrfachen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB beschuldigt, begangen am 27. Mai 2023, zwischen ca. 12:00 Uhr und 12:30 Uhr, zum Nachteil seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau. Am 12. März 2025 sprach das Bezirksge- richt Schwyz den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB frei (Dispositizivziffer 1) und nahm die Verfah- renskosten auf die Staatskasse (Dispositivziffer 2).
b) Mit der rechtzeitigen Erklärung der innert Frist angemeldeten Berufung beantragte die Privatklägerin am 16. Juni 2025, das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 12. März 2025 vollumfänglich aufzuheben und den Beschuldig- ten im Sinne der Anklage vom 13. August 2024 schuldig zu sprechen und an- gemessen zu bestrafen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in- kl. MWST zulasten des Beschuldigten für beide Instanzen (KG-act. 3). Innert Frist teilte die Staatsanwaltschaft am 30. Juni 2025 mit, dass sie kein Nichtein- treten auf die Berufung beantrage und auf eine Anschlussberufung verzichte (KG-act. 6). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juli 2025 wurde der Privatklägerin gestützt auf Art. 383 StPO Frist angesetzt bis 31. Juli 2025, um eine Sicher- heit für allfällige Kosten von Fr. 4’000.00 zu leisten (KG-act. 8 Ziff. 1). Die Fristansetzung erging unter der expliziten Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 8 Ziff. 2). Am 14. Juli 2025 wurde diese Verfügung der anwaltlich vertretenen Privatklägerin zugestellt (Sendungsnachweis Post CH AG, abgerufen am 6. August 2025). Die Sicher- heitsleistung wurde mit Valutadatum 6. August 2025 von der Privatklägerin bezahlt. Mit Verfügung vom 7. August 2025 wurde ihr unter Beilage der Emp-
Kantonsgericht Schwyz 3 fangsbestätigung der Verfügung vom 11. Juli 2025 und der Gutschriftsanzeige Frist zur Stellungnahme zur Frage der Verspätung bzw. Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (KG-act. 11). Am 18. August 2025 liess die Privatklägerin ein Gesuch um Wiederherstellung der Zahlungsfrist für die Sicherheitsleistung einreichen (KG-act. 12).
2. Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten; Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (Art. 383 Abs. 1 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO; BGE 143 IV 5 E. 2.1/2.2). Die Privatklägerin wurde, wie erwähnt, auf die Säumnisfolgen hingewiesen. Eine Nachfrist ist nicht anzusetzen (Lieber, in Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung – StPO, 3. A., 2020, Art. 383 StPO N 4). Ebenso handelt es sich bei Art. 383 Abs. 2 StPO weder um eine Kann-Vorschrift noch ist der Eintritt der Rechtsfolgen einer verspäteten Kautionszahlung an Voraussetzungen geknüpft (OG ZH, Beschluss UE180136-O/U/PFE vom
27. August 2018 E. 3.2). Die Sicherheit war bis 31. Juli 2025 zu leisten, die Privatklägerin bezahlte diese aber unbestrittenermassen erst mit Valuta
6. August 2025, folglich verspätet.
3. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist für die Leistung der Sicherheit erfüllt sind.
a) Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Dem Betroffenen muss es in seiner konkreten Situation unmöglich gewesen sein,
Kantonsgericht Schwyz 4 die fragliche Frist (selbst oder durch einen Dritten) zu wahren. Eine Behauptung ist glaubhaft gemacht, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsache spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 94 StPO N 35 und 18).
b) Die Privatklägerin macht geltend, sie habe beabsichtigt, die Berufung zwecks Deeskalation zwischen den Ehegatten zurückzuziehen, weil noch zwei andere Strafverfahren hängig seien. Deswegen habe sie mit dem Beschuldig- ten am 11. Juli 2025 ein längeres Telefongespräch geführt. Der Beschuldigte habe anlässlich dieses Telefonats in Aussicht gestellt, im Gegenzug das Strafverfahren gegen die Privatklägerin einerseits als auch dasjenige gegen den Zeugen E.________ zurückzuziehen. Sodann habe sie sich während der gesamten ersten Augusthälfte 2025 im Ausland befunden, was das Einreichen eines Gesuchs um Fristwiederherstellung erschwert habe. Nachdem sich ge- zeigt habe, dass der Beschuldigte keine wirkliche Bereitschaft zur Deeskalati- on habe und im Gegenteil weitere Eskalationsschritte unternommen habe, habe sie sich gezwungen gesehen, die Sicherheitsleistung aus dem Ausland dennoch zu leisten, was aber nur mit Valuta 6. August 2025 noch möglich ge- wesen sei. Das Versäumnis beruhe somit nicht auf Nachlässigkeit oder Mut- willen, sondern auf einer vertretbaren Fehleinschätzung im Rahmen eines ernsthaften, aber erfolglosen Einigungsversuchs. Sie habe daraufhin sofort gehandelt und die Sicherheit noch vor ihrer Rückkehr in die Schweiz (am
12. August 2025) geleistet (KG-act. 12).
c) Als Gründe für die verspätete Zahlung der Sicherheit nennt die Privat- klägerin (gescheiterte) Vergleichsgespräche mit dem Beschuldigten sowie den Umstand, dass sie während der ersten Hälfte des Monats August im Ausland weilte. Die Gespräche mit der Gegenseite und der allenfalls beabsichtigte
Kantonsgericht Schwyz 5 Rückzug der Berufung stellen indessen keinen entschuldbaren Grund für die Säumnis dar, denn die anwaltlich vertretene Privatklägerin hätte entweder innert der angesetzten Frist unter Hinweis auf laufende Vergleichsgespräche um eine Fristerstreckung bzw. Ansetzung einer Nachfrist für die Leistung der Sicherheit ersuchen oder aber die Sicherheit einstweilen fristwahrend leisten können. Im letzteren Fall hätte ohne Weiteres zudem eine Mitteilung an die Rechtsmittelinstanz ergehen können, wonach die Parteien Vergleichsge- spräche führen würden, so dass zwecks Vermeidung unnötigen Aufwands das Verfahren einstweilen nicht fortgesetzt worden wäre. Anders gesagt wäre ihr durch die einstweilige fristwahrende Leistung der Sicherheit kein Nachteil ent- standen bzw. hätte sie die Berufung auch zu einem späteren Zeitpunkt noch zurückziehen können. Auch die Auslandabwesenheit vermag die Säumnis nicht zu entschuldigen, zumal die Frist bereits am Donnerstag, 31. Juli 2025 ablief und die Privatklägerin erst ab August im Ausland weilte und schliesslich weder behauptet noch ersichtlich ist, dass sie nicht um den bevorstehenden Fristablauf und die angedrohten Säumnisfolgen gewusst hätte. Die Privatklä- gerin vermag somit nicht darzutun, dass sie an der verspäteten Zahlung der Sicherheit kein Verschulden trifft. Davon abgesehen wurde weder dargelegt noch ist im Übrigen ersichtlich, inwiefern ihr als Privatklägerin aufgrund der versäumten Frist ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst bzw. erwachsen könnte.
4. Zusammenfassend ist das Gesuch um Wiederherstellung der Zahlungs- frist abzuweisen und infolge Fristsäumnis auf die Berufung nicht einzutreten. Auf die Einholung von Stellungnahmen i.S.v. Art. 403 Abs. 2 StPO konnte ver- zichtet werden (vgl. Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 403 StPO N 7 bzw. Fussnote 27 m.H.). Ausgangsgemäss gehen die reduzierten Kosten des Berufungsverfahrens zulasten der Privatklägerin (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Zahlungsfrist für die Sicherheits- leistung wird abgewiesen und es wird auf die Berufung nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 800.00 werden der Privatklägerin auferlegt und von den Fr. 4’000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 3’200.00 wird der Privatklägerin aus der Kantonsge- richtskasse nach definitiver Erledigung zurückerstattet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Maßgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), den Beschuldigten (1/R, inkl. KG-act. 12 und 12/1-2), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst, je inkl. KG- act. 12 und 12/1-2) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten sowie zur Erstattung der Mitteilungen gemäss Dispositivziffer 4 des Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 2. September 2025 amu